Wir sind Weiler!

Satzung

Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der am 03. Dezember 1948 gegründete Verein führt den Namen Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. 5240 eingetragen.

2. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Pflege des Sports selbstlos zu fördern.

2. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen.

3. Er macht sich zur Aufgabe, den Sport und insbesondere den Fußball und eventuell noch weitere Sportarten unter diesem Gesichtspunkt zu fördern, wobei die Belange des Fußballs grundsätzlich vorrangig sind.

4. Politische, konfessionelle und rassistische Ziele und Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden.

§ 3 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben Sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck die Unterhaltung einer Fußballmannschaft und/oder die sportbezogene Vermarktung sind, soweit sichergestellt ist, dass durch diese Beteiligung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.

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Vereinssatzung

 

3. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Mitarbeiter einzustellen.

4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein gehört dem Fußballverband Mittelrhein e.V. als Mitglied an und unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

 

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern

b. jugendlichen (aktiven) Mitgliedern

c. passiven Mitgliedern

d. Ehrenmitgliedern

e. Mitarbeitern der Abteilungen.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. 3

3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 3A Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt. Zu allen Sportveranstaltungen des Vereins erhalten sie zudem kostenlosen Zutritt.

6. Mitarbeiter der Abteilungen sind Trainer, Betreuer oder Übungsleiter. Diese können auf Beschluss des Vorstands eine Aufwandentschädigung erhalten. Mitarbeiter sind stimmberechtigt in den Versammlungen ihrer jeweiligen Abteilungen. Ein Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung besteht nicht

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

c. durch Tod;

d. durch Auflösung des Vereins;

e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. 3

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

b. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

c. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist nur ein Ehrenmitglied oder der Ältestenrat berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand

unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 7 8 9

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von

zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf Vorschlag des Vorstandes. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

4. Mitglieder, die nicht am Lastschrifitverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -Pflichten ganz oder teilweise erlassen.

10. Die Beitragsordnung kann Gruppen- bzw. Familienmitgliedschaften sowie ermäßigte Beiträge für Rentner, Schüler, Studenten und Auszubildende zulassen. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3. Mitglieder bis zur Vollendigung des 18. Lebensjahrs sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss fuhren kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5. Dem betroffenen Mitglied kann ein Betretungs verbot auf den Sportanlagen auf welchen der Verein Hausrecht ausübt für die Dauer von bis zu sechs Monaten erteilt werden.

6. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 6 – 9 Anwendung.

 

III. Organe

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand,

c) der Ältestenrat,

d) die Jugendversammlung.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen für Organe des Vereins

1. Die Wiederwahl in ein Vereinsorgan ist zulässig.

2. Die Kandidaten für die Wahl der Organe nach §12 b) müssen zwingend seit mindestens 12 Monaten Vereinsmitglieder sein und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über Ausnahmen hierüber entscheidet der Ältestenrat.

3. Die Kandidaten für die Wahl des Organs nach § 12 Abs. c) müssen mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben.

4. Die Wahl der Mitglieder der Organe nach § 12 a) und b) erfolgt auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

IV. Mitgliederversammlung

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in den Medien (Vereinshomepage im Internet) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung wiederum von einem anderen Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist vorbehaltlich des § 13 Abs. 2 jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist per Vollmacht übertragbar. Vollmachten sind vor Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorzulegen. Mitglieder, welche 14 Tage vor einer einberufenen Mitgliederversammlung Beitragsschulden haben, sind bei dieser Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

b) Entgegennahme des Berichtes der Abteilungen;

c) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

g) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

h) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 

V. Vorstand § 17 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand (auch nur „Vorstand“ genannt) gern. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Kassierer;

d) dem Geschäftsführer,

e) ggf. dem 3. Vorsitzenden.

2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis für die Mitglieder des Vorstands nach §17 1.)

3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gern. § 17 1.) sowie

a) dem Abteilungsleiter Fußball,

b) dem Abteilungsleiter Jugendfußball („Jugendleiter“)

c) dem Kassierer der Abteilung Jugendfüßball

d) dem Geschäftsführer der Abteilung Jugendfußball

e) dem oder den Ehrenvorsitzenden

f) ggf. dem 2. Kassierer

g) ggf. dem 2. Geschäftsführer

h) ggf. bis zu fünf Beisitzern.

4. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

5. Vorstands wählen werden wie folgt durchgeführt.

a) Der Versammlungsleiter erfragt bei der Mitgliederversammlung Kandidatenvorschläge für die Ämter gern. §17 1. a)-e), sowie für die Ämter gern. § 17 3. a), f), g) und h). Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

b) Über alle zur Wahl stehenden Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme je Amt.

c) Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

d) Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

6. Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

8. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

9. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

10. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen (Kooption). Sollte ein Vorstandsamt bei einer Wahl nicht besetzt werden können, so kann der Vorstand im Nachgang ein Vereinsmitglied für diesen Posten bis zur nächsten Wahl kooptieren.

11. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung des Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den

1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

12. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

13. Beschlüsse können auch fernmündlich, per Fax oder per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

14. Ausgaben des Vereins über 400,00 € bedürfen der vorherigen Genehmigung des 1. Vorsitzenden.

15. Ausgaben des Vereins über 1.000,00 € bedürfen der vorherigen Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Die Genehmigung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

VI. Ältestenrat § 18 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus maximal sieben Mitgliedern.

2. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Ältestenrat bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates vorzeitig aus, so kann der verbleibende Ältestenrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen (Kooption).

3. Die Wahlen des Ältestenrates werden wie folgt durchgefiihrt:

a) Der Versammlungsleiter erfragt bei der Mitgliederversammlung Kandidaten Vorschläge.

b) Über alle zur Wahl stehenden Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

c) Gewählt sind die sieben Kandidaten mit den meisten Stimmen.

4. Der Ältestenrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter dürfen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

5. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder nehmen auf Einladung des Ältestenrates an dessen Sitzungen teil.

6. Der Ältestenrat ist nur dazu berechtigt Ehrenstreitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedem zu entscheiden.

 

VII. Vereinsjugend, Jugendversammlung

§ 19 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung (insbesondere der Jugendleiter, die Mitglieder des Jugendausschusses sowie Trainer und Mannschaftsbetreuer) und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die DFB Jugendordnung gilt ergänzend.

2. Die Jugend des Vereins fuhrt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3. Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Abteilungsleiter der Fußballjugend („Jugendleiter)“,

b) der Jugendausschuss,

c) der Jugendtag.

4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

5. Der Jugendtag ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durchzufuhren. Terminabsprachen hierzu erfolgen zwischen dem Jugendleiter sowie dem Vorstand des Gesamtvereins. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

IX. Abteilungen § 20 Abteilungen

1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2. Die Abteilungen des Vereins werden durch Abteilungsleiter geleitet. Der Jugendleiter wird nach den Vorschriften der Jugendordnung des Deutschen Sportbundes bzw. DFB gewählt, die Abteilungsleiter aller anderen Abteilungen durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Wahl des Jugendleiters und sonstiger Jugendausschussmitglieder gern, der Jugendordnung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleiter haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.

3. Falls der Wahl des Jugendleiters sowie des Jugendausschusses durch die Mitgliederversammlung nicht zugestimmt wird, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Vereinsmitglieder bis zum nächsten ordentlichen Jugendtag in diese Ämter kommissarisch zu berufen.

 

X. Sonstiges § 21 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer

2. Diese Kassenprüfer gern. §21 1.) dürfen kein sonstiges Amt im Verein haben.

3. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, laufend die Kassengeschäfte des Vereins insbesondere die Buchführung, die Vollständigkeit der Belege und den Geldbestand zu überprüfen.

4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Kassenführung mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

5. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht.

6. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

§ 22 Vereinsordnungen

1. Der Verein kann sich auf Vorschlag des Vorstandes folgende Ordnungen geben:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Jugendordnung

d) Ehrenordnung

2. Die Vereinsordnungen kommen durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zustande.

3. Abteilungsordnungen werden von den Abteilungsversammlungen mit Zustimmung des Vorstandes erlassen.

 

§ 23 Ehrungen

1. Mitglieder des Vereins werden wie folgt geehrt:

a) Mit der Ehrennadel in Bronze, für 10 Jahre Mitgliedschaft.

b) mit der Ehrennadel in Silber, für 20 Jahre Mitgliedschaft.

c) mit der Ehrennadel in Gold, für 30 Jahre Mitgliedschaft.

d) mit einer Urkunde, für 40, 50, 60 oder 70 Jahre Mitgliedschaft.

e) Tritt ein Mitglied dem Verein vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei, so beginnt die Berechnung der Dauer der Mitgliedschaft erst ab dem 01. Juli eines Jahres, der dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. Tritt ein Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres dem Verein bei, so ist der Beitrittstag maßgeblich für die Berechnung der Mitgliedschaftsdauer.

f) ein ehemaliger 1. Vorsitzender kann auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ältestenrates durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.

Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand. Gibt es mehrere Ehrenvorsitzende, so erhält jeder Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.

§ 24 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins und auch die Änderung seines Namens können nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., Duisburg, oder seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Das Vermögen ist mit der Auflage zu übertragen, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke – die Förderung des Sports – zu verwenden ist.

3. § 24 Abs. 2 der Satzung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes geändert werden. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.

 

§ 25 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung

1. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.

2. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.

3. Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.

 

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.07.2019. Sport-Club Köln-Weiler-Volkhoven 1948 e.V.